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Allgemeine Geschäftsbedingungen
BIConcepts IT Consulting GmbH
(Stand 05/2018)

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von BIConcepts IT Consulting GmbH schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Das Angebot ist Teil des Vertrages. Nebenabreden sind nur bei Einhaltung der Schriftform rechtsgültig. Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen von BIConcepts IT Consulting GmbH dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen

2.2. Ausarbeitung von Konzepten und Programmen:

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Erstellung von Individualprogrammen:

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die BIConcepts IT Consulting GmbH gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Software bzw. Programmadaptierungen:

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

2.5. Mängelbehebung:

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert BIConcepts IT Consulting GmbH zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Falls der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Unmöglichkeit der Ausführung:

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist BIConcepts IT Consulting GmbH verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann BIConcepts IT Consulting GmbH die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist BIConcepts IT Consulting GmbH berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit von BIConcepts IT Consulting GmbH angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Versand

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und Gebühren. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von BIConcepts IT Consulting GmbH. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, DVDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von BIConcepts IT Consulting GmbH zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. BIConcepts IT Consulting GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von BIConcepts IT Consulting GmbH angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von BIConcepts IT Consulting GmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von BIConcepts IT Consulting GmbH führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist BIConcepts IT Consulting GmbH berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die von BIConcepts IT Consulting GmbH gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist BIConcepts IT Consulting GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch BIConcepts IT Consulting GmbH. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt BIConcepts IT Consulting GmbH, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

5.4. Bei Zahlungsverzug ist BIConcepts IT Consulting GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem Dreimonats-Euribor zu berechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist BIConcepts IT Consulting GmbH berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen BIConcepts IT Consulting GmbH bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Alle schriftlichen und maschinenlesbaren ausschließlich und unmittelbar für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnisse wie Programme, Datenträger, Listen und anderen Programmdokumentationen gehören vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dem Auftraggeber:

BIConcepts IT Consulting GmbH ist nicht gehindert, Software zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, das der dem Kunden gelieferten Software ähnlich ist. Erfindungen, die im Rahmen der vereinbarten Leistungen gemacht werden und sich auf die Datenverarbeitung beziehen, sowie darauf erteilte Schutzrechte, stehen dem Vertragspartner zu, bei dem sie entstanden sind.

BIConcepts IT Consulting GmbH überträgt örtlich und zeitlich uneingeschränkt die exklusiven Nutzungsrechte an im Rahmen der vereinbarten Leistungen geschaffenen Computerprogrammen an den Auftraggeber.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei BIConcepts IT Consulting GmbH zu beauftragen. Kommt BIConcepts IT Consulting GmbH dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von BIConcepts IT Consulting GmbH ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von BIConcepts IT Consulting GmbH liegen, entbinden BIConcepts IT Consulting GmbH von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von BIConcepts IT Consulting GmbH möglich. Ist BIConcepts IT Consulting GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der erfolgten Installation und beträgt 12 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber BIConcepts IT Consulting GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von BIConcepts IT Consulting GmbH zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von BIConcepts IT Consulting GmbH durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von BIConcepts IT Consulting GmbH gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt BIConcepts IT Consulting GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch BIConcepts IT Consulting GmbH.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9. Standardsoftware

9.1. Der Lizenznehmer (Auftraggeber) erhält gegen eine einmalige Lizenzgebühr das unbefristete Recht zur Nutzung der Standard-Software zu den im Auftrag definierten Nutzungsbedingungen.

9.2. Sämtliche von BIConcepts IT Consulting GmbH gelieferten Standardsoftwareprodukte bleiben Eigentum von BIConcepts IT Consulting GmbH. Der Auftraggeber ist nur zur persönlichen Nutzung berechtigt. Die Programme dürfen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Lizenznehmer (Auftraggeber) ist ohne Zustimmung von BIConcepts IT Consulting GmbH nicht berechtigt, Änderungen an der Standardsoftware vorzunehmen.
Im Falle einer Weitergabe des Produktes seitens des Auftraggebers ohne Einverständnis von BIConcepts IT Consulting GmbH enthebt BIConcepts IT Consulting GmbH von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer vertraglich vereinbarter Leistungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall zur Zahlung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00.

9.3. BIConcepts IT Consulting GmbH behält sich vor, die Standardsoftware-Programme zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklung zu ersetzen. Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, einen neueren Programmversion zur Verfügung stellen, geschieht dies nur durch ein zusätzliches Entgelt. BIConcepts IT Consulting GmbH übernimmt dann nur für die Mangelfreiheit der veränderten Programmteile neu Gewähr. Wenn neue Programmversionen ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt werden, entfällt jede Gewährleistung.

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, bis zur Höhe des Auftragswertes jenes Auftrages, in dessen Rahmen der Schaden verursacht wurde.

BIConcepts IT Consulting GmbH haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, bis zur Höhe des Auftragswertes jenes Auftrages, in dessen Rahmen der Schaden verursacht wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen BIConcepts IT Consulting GmbH ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

12. Datenschutz, Geheimhaltung

BIConcepts IT Consulting GmbH verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

14. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von BIConcepts IT Consulting GmbH als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.